Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Mit Postaufgabe vom 11. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als vermeintlich geschädigte Person kommt ihr potentiell eine Parteistellung als Privatklägerin zu. Sie weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten auf und ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2025 begehrt und sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. In materieller Hinsicht bringt sie zusammengefasst vor, dass sie erstaunt sei, werde nur auf das "Thema Betreibung" eingegangen. Weil der Vertrag mit den Beschuldigten aufgrund von Sittenwidrigkeit und eines Treuhandbruchs nichtig erscheine, bitte sie um Prüfung, ob der Tatbestand des Wuchers vorliege. Selbst wenn eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 ausbleibt, entspricht die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden gerade noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft, ihre Anzeige zu konkretisieren und den Schriftenverkehr zwischen ihr und dem Verein C. einzureichen, mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 29. November 2024) mitteilte, sie sei ungerechtfertigt betrieben worden. Den Schriftverkehr habe sie nicht eingereicht. Eine Betreibung und das Androhen einer solchen sei grundsätzlich zulässig und eine unzulässige Nötigung liege nur vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolge. Da zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten ein Mäklervertrag – und somit ein Vertragsverhältnis – bestanden habe, müsse die Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung Bestand habe, durch ein allfälliges betreibungsoder zivilrechtliches Verfahren geklärt werden. Somit handle es sich vorliegend um eine zivil- und nicht strafrechtliche Angelegenheit, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei. 1.2 1.2.1 Mit undatierter Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 11. Februar 2025) wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft einzig auf das Thema der Betreibung und der Nötigung eingegangen sei, jedoch auch geprüft werden müsse, ob der Tatbestand des Wuchers erfüllt sein könnte, weil der Mäklervertrag aufgrund der Sittenwidrigkeit und des Treuhandbruchs nichtig erscheine. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschuldigten hätten ihre Zwangslage und Unerfahrenheit ausgenutzt und ihre Immobilie überdies etwa im Umfang von CHF 100'000.00 unter dem aktuellen Marktwert angeboten. Von ihr nun CHF 27'000.00 zu verlangen ohne Gegenleistung entspreche einem offenbaren wirtschaftlichen Missverhältnis. Nebst dem Tatbestand des Wuchers seien zudem die Tatbestände des "Treuhandbruchs", des "Verstosses gegen Treu und Glauben", des "Rechtsmissbrauchs", der "Übervorteilung", des "weiteren sittenwidrigen Verhaltens" sowie der "arglistigen Täuschung" verwirklicht. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung. 1.2.2 Mit ebenfalls innert der laufenden Beschwerdeschrift der Post übergebenen undatierten Eingabe (Postaufgabe: 14. Februar 2025) wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits in der undatierten Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 11. Februar 2025) getätigten Ausführungen und hält fest, dass die "Schweizer Direkte Demokratie" auf der Volkssouveränität beruhe, womit die Schweizer Bürger die Arbeitgeber der Staatsanwaltschaft seien und diese somit durch die Abgaben von den Schweizer Bürgern bezahlt werde. Der Amtseid der Arbeitnehmer der Staatsanwaltschaft verpflichte diese, tätig zu werden und die Bürger vor Unrecht zu schützen. Ferner zitiert die Beschwerdeführerin diverse Artikel aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und verweist auf die "Maxims of law", welche auf der "Heiligen Schrift" basierten und den gleichen Stellenwert wie Axiome in der Mathematik und der Physik innehätten. 1.2.3 In einer weiteren – allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergebenen – undatierten Eingabe (Postaufgabe: 27. Februar 2025) an das Kantonsgericht legt die Beschwerdeführerin dar, dass sich der "Vorgang" mit E. wiederholt habe und infolgedessen ihre Strafanzeige und ihren Strafantrag auf diesen erweitert werden müssten. Zudem fügt sie ihrer Eingabe offenbar Ausschnitte aus ihrer Korrespondenz mit E. ein. Im Weiteren greift die Beschwerdeführerin auf ihre bereits in den beiden vorgängigen undatierten Eingaben (Postaufgabe: 11. Februar 2025 und 14. Februar 2025) getätigten Erläuterungen zurück. Insbesondere bringt sie vor, der schweizerische Gesetzgeber sei seiner Pflicht des Schutzes der Bevölkerung nachgekommen, indem er die Straftatbestände des Betrugs und des Wuchers in das Schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommen habe. Die daraus resultierenden Schutzrechte seien durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren. 1.2.4 Schliesslich gelangt die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. März 2025) erneut an das Kantonsgericht und bemängelt, dass in der Verfügung vom 28. Februar 2025 trotz ihrer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 27. Februar 2025, vgl. E. II./1.2.3 hiervor) E. nicht im Rubrum ersichtlich sei. Sie halte an ihrem Strafantrag fest und ergänze diesen bezüglich der Staatsanwaltschaft "um die Prüfung im Rahmen der Aufgabenaufsicht und der Dienstaufsicht".
E. 2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, m.w.H.; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., m.w.H.; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein kann (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).
E. 2.3 Aus der überarbeiteten undatierten Strafanzeige der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 29. November 2024) ist zu schliessen, dass sie die Einforderung des Betrages über CHF 27'000.00 per Betreibungsamt als strafrechtlich relevanten Sachverhalt ansieht. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beantwortung der sieben "W-Fragen" an die Staatsanwaltschaft geltend, es sei maximaler Druck durch das Einschalten des Betreibungsamtes ausgeübt worden, und sie habe weder eine Rechnung noch eine Mahnung über den geforderten Betrag erhalten. Ferner habe sie auch nie eine Gegenleistung geliefert erhalten. Den Tatzeitpunkt und Tatort hält die Beschwerdeführerin sodann als 13. November 2024 um 19:27 Uhr an der Haustüre ihres Wohnortes an der X. strasse 2 in Y. fest. Weil die Beschwerdeführerin in ihrer überarbeiteten Eingabe (Postaufgabe: 29. November 2024) keine weiteren Sachverhalte schildert, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 korrekterweise auch nur diesen geschilderten Sachverhalt, welcher eine Nötigung umschreibt, abgehandelt.
E. 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht davon ausgegangen ist, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung vorgelegen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden.
E. 2.4.1 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteil BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; Urteil BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, mithin, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2, m.w.H.; Daniel Jositsch / Martina Conte , Nötigung durch Betreibung, in: BlSchK 2017, S. 63 ff., S. 67).
E. 2.4.2 In der vorliegenden Angelegenheit sind die Beschuldigten für eine Gesellschaft, welche sich mit dem Verkauf von Immobilien beschäftigt, tätig. Zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich ein Vertragsverhältnis im Sinne eines Mäklervertrags. Die Staatsanwaltschaft hat sodann zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts alles Notwendige vorgenommen; insbesondere hat sie die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre undatierte Eingabe (Postaufgabe: 13. November 2024) zu präzisieren und einschlägige Unterlagen einzureichen. Ob die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 27'000.00 tatsächlich Bestand hat, ist nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern mittels eines betreibungsoder zivilrechtlichen Verfahrens zu klären. Es liegt entsprechend – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2025 korrekterweise ausführt – augenscheinlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der überarbeiteten Anzeige (Postaufgabe: 29. November 2024) insgesamt kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne einer Nötigung entnommen werden kann. Insbesondere handelt es sich bei der gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung nicht um eine Schikanebetreibung, welche wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forderung eingeleitet worden ist. Aus diesem Grund ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend die Nötigung nach Art. 181 StGB mangels Erfüllung des Tatbestands rechtmässig erfolgt. Da die Beschwerdeführerin in ihren diversen undatierten Eingaben (Postaufgabe: 11. Februar 2025, 14. Februar 2025 sowie 27. Februar 2025) keine neuen Erkenntnisse vorbringt, die eine abweichende Beurteilung der angeblich von den Beschuldigten begangenen Nötigung erfordern würden, ist die vorliegende Beschwerde in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 als unbegründet abzuweisen.
E. 3.1 Sofern die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung der Beschuldigten wegen des Straftatbestands des Wuchers gemäss Art. 157 StGB verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 lediglich den Tatbestand der Nötigung abhandelt. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bezüglich des Tatbestands des Wuchers unter hinreichend klarer Formulierung des inkriminierten Sachverhalts sowie der Einreichung des einschlägigen Schriftverkehrs und allfälliger Vertragsunterlagen erneut an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
E. 3.2 Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025, betrifft überdies lediglich die Beschuldigten B. und D. , weshalb auch nur diese im Rubrum des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens genannt werden. Wie das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2025, Ziffer 3, festgehalten hat, ging die Strafanzeige gegen E. zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft.
E. 3.3 Schliesslich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft nicht durch das Kantonsgericht, sondern durch den Regierungsrat unter Beizug einer Fachkommission ausgeübt wird (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EG StPO). Dabei kann jedermann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft; VwVG BL, SGS 175). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 31. März 2025 (470 25 39) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , c/o C. , Beschuldigter D. , c/o C. , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2025 A. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 13. November 2024) an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erstattete A. Strafanzeige gegen B. sowie D. seitens des C. und stellte Strafantrag wegen "des Fakts des Rechtsmissbrauchs in Verbindung mit Übervorteilung durch eine mögliche arglistige Täuschung und abschliessenden Erpressung". B. Die Staatsanwaltschaft forderte A. in der Folge mit Schreiben vom 20. November 2024 auf, ihre Anzeige zu konkretisieren sowie den Schriftverkehr zwischen ihr und dem Verein C. einzureichen. C. Darauf antwortete A. mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 29. November 2024) insofern, dass B. als Geschäftsführer und D. als Leiter Rechtsdienst der Firma C. CHF 27'000.00 per Betreibungsamt eingefordert hätten, ohne vorgängige Zustellung einer Rechnung oder Mahnung, weswegen eine Nötigung vorliege. D. Gestützt darauf erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 31. Januar 2025 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. E. Nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 gelangte A. mit undatierten Eingaben (Postaufgabe: 11. Februar 2025 und 14. Februar 2025) an die Staatsanwaltschaft und stellte dabei sinngemäss den Antrag, es sei deren Verfügung vom 31. Januar 2025 aufzuheben und eine formelle vollständige Untersuchung zu eröffnen. F. Die Staatsanwaltschaft leitete die undatierten Eingaben von A. (Postaufgabe: 11. Februar 2025 und 14. Februar 2025) sowie die Verfahrensakten mit Schreiben vom 17. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weiter. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 gewährte das Kantonsgericht A. eine Frist bis zum 3. März 2025, um sich dazu zu äussern, ob ihre undatierten Eingaben eine Beschwerde darstellen oder nicht. Darüber hinaus wurde A. mit nämlicher Verfügung darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen bzw. unbenutztem Ablauf der vorgenannten Frist zur Stellungnahme ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. H. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 27. Februar 2025) an das Kantonsgericht und ersuchte dieses, ihre "Beschwerde entsprechend dem im Text zum Ausdruck gebrachten Willen einzuordnen bzw. zu klassifizieren". Zudem beantragte sie, ihre Strafanzeige und ihr Strafantrag sei auf E.
– ihren neuen Immobilienmakler, mit welchem sich der Vorgang wiederholt habe – zu erweitern. I. Das Kantonsgericht ordnete mit Verfügung vom 28. Februar 2025 das schriftliche Verfahren an und liess die drei undatierten Eingaben der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 11. Februar 2025, 14. Februar 2025 sowie 27. Februar 2025) an die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten zur Stellungnahme bis zum 13. März 2025 zukommen. Des Weiteren hielt das Kantonsgericht in der genannten Verfügung fest, dass soweit es sich bei der undatierten Eingabe der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 27. Februar 2025) um eine Strafanzeige handelt, diese zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft gehe. J. Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten innert mit Verfügung vom 28. Februar 2025 gesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht haben und schloss den Schriftenwechsel. K. Mit Stellungnahme vom 13. März 2025 (Posteingang am 18. März 2025) verwies die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme unter Stellung des Antrags, die Beschwerde sei abzuweisen. L. Die Beschwerdeführerin gelangte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. März 2025) an das Kantonsgericht und hielt fest, sie habe mit Schreiben vom 27. Februar 2025 die Bitte geäussert, E. in ihren Strafantrag zu inkludieren und die Strafverfolgung aufzunehmen, in der "Sachstandsmitteilung" des Kantonsgerichts sei dieser jedoch nicht im Rubrum gelistet. Zudem teilte sie mit, sie wolle ihren Strafantrag bezüglich der Staatsanwaltschaft um die "Prüfung im Rahmen der Aufgabenaufsicht und der Dienstaufsicht" ergänzen. M. Mit Verfügung vom 18. März 2025 sandte das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2025 sowie die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1 Nach Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V .m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. Mit Postaufgabe vom 11. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Als vermeintlich geschädigte Person kommt ihr potentiell eine Parteistellung als Privatklägerin zu. Sie weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten auf und ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, nach wie vor beschwert. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2025 begehrt und sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. In materieller Hinsicht bringt sie zusammengefasst vor, dass sie erstaunt sei, werde nur auf das "Thema Betreibung" eingegangen. Weil der Vertrag mit den Beschuldigten aufgrund von Sittenwidrigkeit und eines Treuhandbruchs nichtig erscheine, bitte sie um Prüfung, ob der Tatbestand des Wuchers vorliege. Selbst wenn eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 ausbleibt, entspricht die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Blick auf die herabgesetzten Begründungserfordernisse bei Laienbeschwerden gerade noch den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft, ihre Anzeige zu konkretisieren und den Schriftenverkehr zwischen ihr und dem Verein C. einzureichen, mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 29. November 2024) mitteilte, sie sei ungerechtfertigt betrieben worden. Den Schriftverkehr habe sie nicht eingereicht. Eine Betreibung und das Androhen einer solchen sei grundsätzlich zulässig und eine unzulässige Nötigung liege nur vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolge. Da zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten ein Mäklervertrag – und somit ein Vertragsverhältnis – bestanden habe, müsse die Frage, ob die in Betreibung gesetzte Forderung Bestand habe, durch ein allfälliges betreibungsoder zivilrechtliches Verfahren geklärt werden. Somit handle es sich vorliegend um eine zivil- und nicht strafrechtliche Angelegenheit, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei. 1.2 1.2.1 Mit undatierter Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 11. Februar 2025) wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft einzig auf das Thema der Betreibung und der Nötigung eingegangen sei, jedoch auch geprüft werden müsse, ob der Tatbestand des Wuchers erfüllt sein könnte, weil der Mäklervertrag aufgrund der Sittenwidrigkeit und des Treuhandbruchs nichtig erscheine. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschuldigten hätten ihre Zwangslage und Unerfahrenheit ausgenutzt und ihre Immobilie überdies etwa im Umfang von CHF 100'000.00 unter dem aktuellen Marktwert angeboten. Von ihr nun CHF 27'000.00 zu verlangen ohne Gegenleistung entspreche einem offenbaren wirtschaftlichen Missverhältnis. Nebst dem Tatbestand des Wuchers seien zudem die Tatbestände des "Treuhandbruchs", des "Verstosses gegen Treu und Glauben", des "Rechtsmissbrauchs", der "Übervorteilung", des "weiteren sittenwidrigen Verhaltens" sowie der "arglistigen Täuschung" verwirklicht. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung. 1.2.2 Mit ebenfalls innert der laufenden Beschwerdeschrift der Post übergebenen undatierten Eingabe (Postaufgabe: 14. Februar 2025) wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits in der undatierten Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 11. Februar 2025) getätigten Ausführungen und hält fest, dass die "Schweizer Direkte Demokratie" auf der Volkssouveränität beruhe, womit die Schweizer Bürger die Arbeitgeber der Staatsanwaltschaft seien und diese somit durch die Abgaben von den Schweizer Bürgern bezahlt werde. Der Amtseid der Arbeitnehmer der Staatsanwaltschaft verpflichte diese, tätig zu werden und die Bürger vor Unrecht zu schützen. Ferner zitiert die Beschwerdeführerin diverse Artikel aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und verweist auf die "Maxims of law", welche auf der "Heiligen Schrift" basierten und den gleichen Stellenwert wie Axiome in der Mathematik und der Physik innehätten. 1.2.3 In einer weiteren – allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergebenen – undatierten Eingabe (Postaufgabe: 27. Februar 2025) an das Kantonsgericht legt die Beschwerdeführerin dar, dass sich der "Vorgang" mit E. wiederholt habe und infolgedessen ihre Strafanzeige und ihren Strafantrag auf diesen erweitert werden müssten. Zudem fügt sie ihrer Eingabe offenbar Ausschnitte aus ihrer Korrespondenz mit E. ein. Im Weiteren greift die Beschwerdeführerin auf ihre bereits in den beiden vorgängigen undatierten Eingaben (Postaufgabe: 11. Februar 2025 und 14. Februar 2025) getätigten Erläuterungen zurück. Insbesondere bringt sie vor, der schweizerische Gesetzgeber sei seiner Pflicht des Schutzes der Bevölkerung nachgekommen, indem er die Straftatbestände des Betrugs und des Wuchers in das Schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommen habe. Die daraus resultierenden Schutzrechte seien durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren. 1.2.4 Schliesslich gelangt die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. März 2025) erneut an das Kantonsgericht und bemängelt, dass in der Verfügung vom 28. Februar 2025 trotz ihrer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 27. Februar 2025, vgl. E. II./1.2.3 hiervor) E. nicht im Rubrum ersichtlich sei. Sie halte an ihrem Strafantrag fest und ergänze diesen bezüglich der Staatsanwaltschaft "um die Prüfung im Rahmen der Aufgabenaufsicht und der Dienstaufsicht". 2. 2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. André Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, m.w.H.; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., m.w.H.; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein kann (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; André Vogelsang , a.a.O., Art. 310 N 9, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 2.3 Aus der überarbeiteten undatierten Strafanzeige der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 29. November 2024) ist zu schliessen, dass sie die Einforderung des Betrages über CHF 27'000.00 per Betreibungsamt als strafrechtlich relevanten Sachverhalt ansieht. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beantwortung der sieben "W-Fragen" an die Staatsanwaltschaft geltend, es sei maximaler Druck durch das Einschalten des Betreibungsamtes ausgeübt worden, und sie habe weder eine Rechnung noch eine Mahnung über den geforderten Betrag erhalten. Ferner habe sie auch nie eine Gegenleistung geliefert erhalten. Den Tatzeitpunkt und Tatort hält die Beschwerdeführerin sodann als 13. November 2024 um 19:27 Uhr an der Haustüre ihres Wohnortes an der X. strasse 2 in Y. fest. Weil die Beschwerdeführerin in ihrer überarbeiteten Eingabe (Postaufgabe: 29. November 2024) keine weiteren Sachverhalte schildert, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 korrekterweise auch nur diesen geschilderten Sachverhalt, welcher eine Nötigung umschreibt, abgehandelt. 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht davon ausgegangen ist, es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung vorgelegen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden. 2.4.1 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteil BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; Urteil BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, mithin, dass er – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2, m.w.H.; Daniel Jositsch / Martina Conte , Nötigung durch Betreibung, in: BlSchK 2017, S. 63 ff., S. 67). 2.4.2 In der vorliegenden Angelegenheit sind die Beschuldigten für eine Gesellschaft, welche sich mit dem Verkauf von Immobilien beschäftigt, tätig. Zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich ein Vertragsverhältnis im Sinne eines Mäklervertrags. Die Staatsanwaltschaft hat sodann zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts alles Notwendige vorgenommen; insbesondere hat sie die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre undatierte Eingabe (Postaufgabe: 13. November 2024) zu präzisieren und einschlägige Unterlagen einzureichen. Ob die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 27'000.00 tatsächlich Bestand hat, ist nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern mittels eines betreibungsoder zivilrechtlichen Verfahrens zu klären. Es liegt entsprechend – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2025 korrekterweise ausführt – augenscheinlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der überarbeiteten Anzeige (Postaufgabe: 29. November 2024) insgesamt kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne einer Nötigung entnommen werden kann. Insbesondere handelt es sich bei der gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung nicht um eine Schikanebetreibung, welche wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forderung eingeleitet worden ist. Aus diesem Grund ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend die Nötigung nach Art. 181 StGB mangels Erfüllung des Tatbestands rechtmässig erfolgt. Da die Beschwerdeführerin in ihren diversen undatierten Eingaben (Postaufgabe: 11. Februar 2025, 14. Februar 2025 sowie 27. Februar 2025) keine neuen Erkenntnisse vorbringt, die eine abweichende Beurteilung der angeblich von den Beschuldigten begangenen Nötigung erfordern würden, ist die vorliegende Beschwerde in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1 Sofern die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung der Beschuldigten wegen des Straftatbestands des Wuchers gemäss Art. 157 StGB verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025 lediglich den Tatbestand der Nötigung abhandelt. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bezüglich des Tatbestands des Wuchers unter hinreichend klarer Formulierung des inkriminierten Sachverhalts sowie der Einreichung des einschlägigen Schriftverkehrs und allfälliger Vertragsunterlagen erneut an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 3.2 Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2025, betrifft überdies lediglich die Beschuldigten B. und D. , weshalb auch nur diese im Rubrum des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens genannt werden. Wie das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2025, Ziffer 3, festgehalten hat, ging die Strafanzeige gegen E. zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft. 3.3 Schliesslich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft nicht durch das Kantonsgericht, sondern durch den Regierungsrat unter Beizug einer Fachkommission ausgeübt wird (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EG StPO). Dabei kann jedermann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft; VwVG BL, SGS 175). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Beschluss ist rechtskräftig.